Eine Versorgung mit Premium-Linsen kostet mehr als der Standard, aber Sie bekommen dafür auch mehr Lebensqualität. Was Ihnen das wert ist und wie es zu Ihrem Budget passt, ist eine sehr individuelle Entscheidung.
Die Kosten einer Standard-Katarakt-Operation werden inklusive der Implantation einer Standard-IOL (Monofokallinse) durch die gesetzlichen Krankenkassen* übernommen. Jedoch gilt es auch hier regionale Unterschiede zu beachten, da es teils ungleiche Regelungen in den Bundesländern gibt.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, tragen Sie die bei einer Behandlung mit Premium-IOL entstehenden Mehrkosten in jedem Fall selbst. Sollten Sie privat versichert sein, klären Sie bitte mit Ihrer Versicherung, welche Kosten diese übernimmt.
Die Kosten für eine Versorgung mit Premium-Linsen können stark variieren. Womit Sie in Ihrem konkreten Fall rechnen
müssen, kann Ihnen Ihr Augenarzt nach einem ausführlichen Beratungsgespräch sagen.
Beziehen Sie in Ihren Entscheidungsprozess in jedem Fall mit ein, dass Sie für mehr Kosten auch mehr Leistung und damit mehr Lebensqualität bekommen. Betrachten Sie nicht nur die Zahlen, sondern Ihr ganzes Leben.
Überlegen Sie in Ruhe, was Ihnen mehr Sehkomfort bzw. Brillenfreiheit wert sind. Und was Sie eventuell durch entfallende oder kostengünstigere Brillen sparen. Dann werden Sie sicher die für Sie richtige Entscheidung treffen.
*Exkurs: Bundesdeutsche Mehrkostenregelung für Katarakt-OPs mit Intraokularlinsen mit Zusatznutzen
Mit Beginn des Jahres 2012 ist das GKV-Versorgungstrukturgesetz (GKV-VStG) in Kraft getreten und damit eine neugeschaffene Mehrkostenregelung für Versicherte, die im Rahmen einer Katarakt-Operation die Implantation einer Intraokularlinse mit refraktivem Zusatznutzen wünschen. Durch Ergänzung von zwei Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, dass den Versicherten der Erstattungsanspruch für den Leistungsanteil, der der Regelversorgung zuzuordnen ist (Katarakt-OP = in diesem Fall die Implantation einer Standard-Intraokularlinse ohne refraktiven Zusatznutzen), erhalten bleibt:
1. § 33 Absatz 9: Mehrkostenregelung für das Linsenmaterial
2. § 87 Ergänzung in Absatz 2 Satz 2, 1. Halbsatz: Basis für die Vergütung der ärztlichen Mehrleistung.